Flugverspätung & Schadensersatz

Jeder sollte stets rechtzeitig am Flughafen sein, um seinen gebuchten Flug nicht zu verpassen. Andernfalls kann es zu großen Problemen kommen, z. B. durch versäumte Termine am Zielort, verpasste Anschlussflüge usw. Manchmal kann der Fluggast aber auch so pünktlich wie er will erscheinen, und es kommt trotzdem zu den genannten Problemen. Wie kann das sein?

Durch eine Flugverspätung!

Ähnlich wie bei der Bahn kommt es auch bei Flugverbindungen vor, dass Verspätungen entstehen. In diesem Fall hat der Passagier das Nachsehen und kann nichts gegen die auftretenden Probleme tun. Allerdings muss er die Verspätung samt Konsequenzen auch nicht einfach so hinnehmen, denn er hat das Recht auf eine Entschädigung. Was es genau damit auf sich hat und wie Sie als Betroffener vorgehen sollten, das zeigen die folgenden Abschnitte.

Was sagen die Gesetze und Verordnungen in Deutschland?

Grundsätzlich gilt für jede Airline: Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, sind angemessen zu betreuen. Ab einer Verspätung von fünf Stunden haben Sie das Recht, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen.

Bzgl. der Ausgleichansprüche gilt:

  • Verspätet sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden, können ihnen außerdem Ausgleichsansprüche von bis zu 600.- Euro zustehen.
  • Der Ausgleichsanspruch ist als pauschaler Schadensersatz zu verstehen. Weitergehende, individuelle Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
  • Die Ausgleichsleistung ist grundsätzlich in Geld – bar, per Überweisung oder Scheck – zu leisten. Nur mit Ihrem Einverständnis ist die Fluggesellschaft berechtigt, Ausgleich in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist abhängig von der Dauer der Verspätung und der Entfernung des Fluges, jedoch nicht davon, wie viel Sie für Ihr Flugticket bezahlt haben.

Hier einige Beispiele, wie hoch die Ausgleichsansprüche sein können:

1. Abflugverspätung größer
als 2 Stunden / Ankunftsverspätung größer als 3 Stunden:

  • Bei Flügen innerhalb der EU: 250 EUR
  • Bei Flügen außerhalb der EU: 250 EUR (bis 1.500 km
    Flugdistanz), darüber: 0,00 EUR

2. Abflugverspätung größer
als 3 und kleiner als 4 Stunden / Ankunftsverspätung größer als 3 Stunden:

  • Bei Flügen innerhalb der EU: 250 – 400 EUR
  • Bei Flügen außerhalb der EU: 0,00 – 400 EUR

3. Abflugverspätung größer
als 3 und kleiner 4 Stunden / Ankunftsverspätung größer als 4 Stunden:

  • Bei Flügen innerhalb der EU: 250 – 400 EUR
  • Bei Flügen außerhalb der EU: 250 – 400 EUR

4. Abflugverspätung größer
als 4 Stunden / Ankunftsverspätung größer als 4 Stunden:

  • Bei Flügen innerhalb der EU: 250 – 400 EUR
  • Bei Flügen außerhalb der EU: 250 – 600 EUR

Neben Ausgleichsansprüchen können dem Passagier weitere Ansprüche zustehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Ansprüche auf Erstattung der Flugticketkosten und für anderweitige Beförderungen sowie Ansprüche auf Betreuungsleistungen.

Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden kann der Fluggast gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung wählen zwischen …

  • einer vollständigen Erstattung der Flugkosten für noch
    nicht zurückgelegte Reiseabschnitte und für bereits zurückgelegte
    Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan
    zwecklos geworden ist (ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten
    Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt).
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel (unter
    vergleichbaren Reisemöglichkeiten) zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter
    vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (vorbehaltlich verfügbarer
    Plätze)

Aktuelles Urteil des BGH

In einem aktuellen Urteil des BGH bestätigten die Richter die Vorinstanzen und stellten fest, dass bei einer Flugverspätung der Fluggast entweder eine Ausgleichszahlung oder den Schadensersatz erstattet bekommt. In zwei Fällen hatten Passagiere geklagt, weil sie zusätzlich zur Ausgleichszahlung auch noch eine Erstattung der Kosten für nicht genutzte Hotelzimmer, Mietwagen etc. erhalten wollten. Die Airlines hatten das abgelehnt.

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