Wer ein Fahrzeug mit Gasantrieb fährt, der muss es auch gelegentlich abstellen. Parken in Innenstädten, aber auch am Flughafen ist häufig nur in einem Parkhaus möglich. Doch ist es so problemlos möglich, Autos mit Gasantrieben in einer Garage, einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus abzustellen? Oder gibt es möglicherweise Vorschriften, die zu beachten sind?
Rechtliche Grundlagen – Parken von Pkw mit Gasantrieb
Pauschal kann nicht gesagt werden, dass hier oder da Fahrzeuge mit Gasantrieb nicht parken dürfen. Das hängt in erster Linie davon ab, zu welcher Bauart das Gefährt gehört. Der Gesetzgeber hat es recht eindeutig geregelt:
Die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt, ob es Einschränkungen bei der Garagennutzung gibt und gegebenenfalls, welche das sind. Jedes Bundesland ist zuständig für das Bauordnungsrecht; deshalb gibt es keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Es gibt jedoch so gut wie kein Bundesland, das bei Autogas- oder Erdgas-Fahrzeugen das Parken einschränkt. Inwieweit bauliche Vorkehrungen geeignet sind, Einschränkungen durch Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer aufzuheben, entzieht sich der Kenntnis der meisten Fahrzeugeigentümer bzw. -führer.
Regelungen, die der Eigentümer bzw. Betreiber einer Tiefgarage oder eines Parkhauses erlässt
Eigentümer sowie Betreiber (beide können eine Person sein) legen fest, ob es Beschränkungen für die Nutzung von Tiefgaragen/Parkhäusern durch Fahrzeuge mit Gasantrieb gibt. Eventuell können dazu auch weitere vertragliche Voraussetzungen vereinbart werden. Hinweise finden sich gewöhnlich auf einem Schild an der Einfahrt. Deshalb sollten Benutzer diese Bemerkungen vor Nutzung von Tiefgarage oder Parkhaus lesen und beachten.
Je nach Bundesland kann es sich aber um eine veraltete Information handeln. Weil das Parkverbot für Gasfahrzeuge in fast jedem Bundesland aufgehoben wurde, hat sich dann der alte Hinweis erledigt. Möglich ist auch, dass der Eigentümer/Betreiber des Parkhauses oder der Garage entsprechende Nutzungsbedingungen auf einem Hinweisschild veröffentlicht. Erhält der Nutzer vor Parkanlagenbenutzung Kenntnis von der Einschränkung, dann ist diese auch dann zulässig, wenn das Gesetz etwas Anderes aussagt. Es gilt eine stillschweigende Zustimmung des Nutzers, die rechtlich bindend ist. Diese Einschränkungen können strenger sein als Gesetzesvorgaben. Unterscheiden sich Eigentümer und Betreiber, dann schränkt der Betreiber die Nutzung entsprechend ein.
Am Flughafen Frankfurt ist das Parken eines Erdgasfahrzeuges uneingeschränkt in allen Bereichen erlaubt. Jedoch dürfen Autogasfahrzeuge (LPG) nicht in Terminalparkhäusern abgestellt werden.